(1) Verpackte Gegenstnde:

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe III entsprechen.

Die Verpackungen mssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstnde und eine unbeabsichtigte Auslsung unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert werden.


(2) Unverpackte Gegenstnde:

Die Gegenstnde mit Ausnahme von Gegenstnden der UN-Nummer 3559 drfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschlielich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgersteten Handhabungseinrichtungen oder Gterbefrderungseinheiten befrdert werden.


Zustzliche Vorschrift
Druckgefe mssen den Vorschriften der zustndigen Behrde fr den (die) im Druckgef enthaltenen Stoff(e) entsprechen.